§ 5 EStG - Rückstellung bei Altersteilzeitvereinbarung im Rahmen des Blockmodells
Laut BFH sind bei Altersteilzeit im Blockmodell während der Beschäftigungsdauer Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten ratierlich anzusammeln (s. AStW 06, 316). Die erstmalige Bildung erfolgt in dem Jahr, in dem die Altersteilzeit in der Beschäftigungsphase beginnt. Bemessungsgrundlage sind die gesamten in der Freistellungsphase zu gewährenden Vergütungen einschließlich der Aufstockungsbeträge und Nebenleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Arbeitgeber-anteile zur Sozialversicherung.
Beschäftigt der Arbeitgeber auf dem frei werdenden Arbeitsplatz einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Auszubildenden nach Ausbildungsende, besteht nach § 4 AltTZG ein Anspruch auf staatliche Erstattung der Aufstockungsbeträge. Diese Erstattungsansprüche können wertmindernd berücksichtigt werden, wenn die Wiederbesetzung des frei gewordenen Arbeitsplatzes betriebsintern wahrscheinlich ist. Sofern der neue Mitarbeiter schon eingestellt ist, erfolgt statt einer Rückstellungsminderung eine Aktivierung der Erstattungsansprüche.
Die Rückstellung für die Vergütungen in der Freistellung ist bis dahin zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln und über § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG für Wirtschaftsjahre ab 1999 mit 5,5 v.H. abzuzinsen, sofern die Laufzeit noch 12 Monate beträgt. Spätere Tariferhöhungen führen nicht zu einer verzinslichen Verpflichtung. Die Bewertung der Rückstellung für Altersteilzeit erfolgt versicherungsmathematisch unter Anwendung der Heubeck-Richttafeln. Die Verwaltung erlaubt jedoch auch ein Pauschalwertverfahren mit vorgegebenen Barwertfaktoren, die sowohl die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens als auch die Abzinsung berücksichtigen. Dabei kann pro Betrieb allerdings nur einheitlich bewertet werden.
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