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  • § 5 EStG - Standardsoftwareprogramme als materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter

    Standardsoftware wie Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Landesfinanzdirektion (LFD) Thüringen weist darauf hin, dass deshalb keine Begünstigung nach dem InvZulG in Betracht kommt und verweist auf die BFH-Rechtsprechung. Hiernach sind Computerprogramme grundsätzlich unkörperlicher Natur, auch wenn sie auf Datenträgern gespeichert werden. Auch mit Rücksicht auf die EDV-Entwicklung oder die zunehmende Bedeutung von Software ergibt sich nichts anderes. Diese Einstufung hat über die Investitionszulage hinaus in der Praxis große Bedeutung, wenn sich Selbstständige betriebliche PC-Programme anschaffen:  

     

    • Für immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen weder Investitionsabzugsbetrag noch Sonder-AfA nach § 7g EStG gebildet werden.

     

    • Für die Software gibt es keine Sofort-AfA für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG. Auch die Einstellung in den Sammelpool bei Preisen bis 1.000 EUR nach § 6 Abs. 2a EStG ist nicht möglich.

     

    • Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG - soweit sie für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung Anwendung findet - ist nicht möglich.

     

    • Selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter können nach BilMoG in der Handelsbilanz aktiviert werden. Dieses Ansatzwahlrecht gilt steuerlich nicht. Dem steht das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG für unentgeltlich erworbene immaterielle Anlagegüter entgegen.

     

    • Die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter ist umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung und keine Lieferung.