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  • § 5 EStG - Verpflichtung aus einer Rückverkaufsoption ist zu passivieren

    Verpflichtet sich ein Kfz-Händler gegen Aufgeld, verkaufte Autos auf Verlangen des Erwerbers zeitlich befristet wieder zurückzukaufen, hat er hierfür eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Nach einem aktuellen Urteil des BFH handelt es sich hierbei um eine bestimmte Leistungspflicht, die erzwingbar ist und eine wirtschaftliche Belastung darstellt. Die Einräumung der Option ist losgelöst vom nachfolgenden Rückübertragungsgeschäft zu beurteilen. Aus diesem Grund können das erhaltene Entgelt für diese Zusicherung und die hieraus resultierende mögliche Rückgabe nicht saldiert werden, was das BMF in seinem Nichtanwendungserlass zur BFH-Sichtweise aufführt.  

     

    Die Vorabzahlung dient der Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die der Kfz-Händler durch die Zusage eingeht. Seine Verpflichtung als Stillhalter entfällt erst mit der Ausübung oder dem Verfall der Option. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Optionsgeber eine entsprechende Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts ausweisen. Dieser Ausweis unterliegt nicht dem Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte und ist erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen.  

     

    Auch der Umstand, dass die Ausübung des Rechts durch den Käufer bei Vertragsabschluss noch ungewiss ist, steht dieser Vorgehensweise nicht entgegen. Das hat lediglich Einfluss auf die Höhe der Verbindlichkeit, inwieweit aus dem späteren Rückkauf ein Verlust droht. Die Bewertung erfolgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG mit den Anschaffungskosten oder dem höheren Teilwert, was die vereinnahmten Optionsprämien sind. Hierzu wird aus dem Gesamtkaufpreis ein Teilbetrag für die Einräumung der Rückverkaufsoption geschätzt.