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  • § 50a EStG - Verstößt der Steuerabzug bei ausländischen Künstlern gegen EU-Recht?

    Das FG Berlin-Brandenburg hält es für ernstlich zweifelhaft, ob das deutsche Steuerabzugs- und Haftungsverfahren des § 50a Abs. 4 EStG dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs entspricht und gewährt daher einem inländischen Veranstalter Aussetzung der Vollziehung. Nach der Vorschrift wird bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern ein Steuerabzug erhoben, sofern keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag erteilt. Der EuGH hatte hierzu ausgeführt, dass dies Auftraggeber davon abhalten könnte, in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleister in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist das Abzugsverfahren ein geeignetes Mittel, um die Steuer von im Ausland ansässigen Personen sicherzustellen. Damit wird verhindert, dass die Einkünfte im Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat unversteuert bleiben. Dieser Weg ist aber nur gerechtfertigt, wenn es keine Möglichkeit zur Steuererhebung über eine gegenseitige Amtshilfe gibt. Daher entspricht § 50a EStG nach Auffassung des FG nicht der Dienstleistungsfreiheit und könnte einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen.  

     

    Der BFH sieht jedoch in einem vorläufigen Beschluss entgegen der FG-Auffassung keinen Verstoß gegen EU-Recht. Zwar lassen sich Zweifel am Steuerabzugsverfahren nicht ohne Weiteres von der Hand weisen. Die sind nach gegenwärtigem Stand der Erkenntnisse allerdings keine ernstlichen. Insbesondere wäre eine zwischenstaatliche Amtshilfe gegenwärtig noch unzulänglich und nicht geeignet, die - auch vom EuGH ausdrücklich bestätigte - Effizienz des Abzugssystems zu ersetzen. Daher erscheint es derzeit als wahrscheinlich, dass der EuGH die bestehende Regelung des Abzugs der Quellensteuer auch weiterhin als effizient und verhältnismäßig ansieht. Allerdings muss der Steuerabzug auf Nettobasis unter Berücksichtigung der vom Vergütungsschuldner mitgeteilten Aufwendungen erfolgen.  

     

    Denn Hintergrund der Zweifel an der Abgeltungsteuer für im Ausland ansässige Künstler bei Auftritten im Inland ist, dass der Abzug durch inländische Veranstalter auf Basis der Bruttohonorare erfolgt. Dies hatte der EuGH im Fall Scorpio grundsätzlich bestätigt, aber eine Berücksichtigung der Ausgaben des Künstlers gefordert, die mit der Leistung unmittelbar zusammenhängen und dem inländischen Veranstalter mitgeteilt werden. Der BFH urteilte ergänzend, dass es hierzu ausreicht, wenn die Betriebsausgaben noch im anschließenden Erstattungsverfahren geltend gemacht werden. Der Steuerschuldner kann hierzu nach erfolgter Steueranmeldung innerhalb von vier Jahren einen Erstattungsantrag beim BZSt stellen.