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  • § 51a EStG - Einspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung geht nicht ans Finanzamt

    Einwendungen gegen die Einkommensteuerberechnung als Grundlage für die Kirchensteuer sind gegenüber der Kirchenbehörde geltend zu machen. Es ist in diesem Fall kein Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt zu führen. In einer aktuellen Entscheidung erläutert der BFH die Vorgehensweise bei Einsprüchen, die sich gegen die Hinzurechnung von steuerfreien Einkünften nach dem Halbeinkünfteverfahren zur Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer richten.  

     

    Die Einsprüche sind an die nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständige Kirchenbehörde zu richten, wenn sie sich gegen die Kirchensteuer und nicht gegen die Einkommensteuer als Grundlagenbescheid richten. Zwar stehen Kirchensteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid im Verhältnis Folge- zu Grundlagenbescheid. Dieses Verhältnis besteht aber bei Zuschlagsteuern wie der Kirchensteuer nur hinsichtlich der Grundlagen, die für die Festsetzung der Einkommensteuer als Maßstabsteuer relevant sind. Der nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreie Teil dient dagegen nur der Bemessung der Kirchensteuer. Daher sind dagegen erhobene Einwendungen nur in Verfahren gegen die Kirchenbehörde geltend zu machen. Ein allein auf derartige Punkte gestützter Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid wäre unzulässig, weil er die Steuerhöhe unberührt lässt.  

     

    Praxishinweis: Die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Einkünfte wie etwa Dividenden, GmbH-Ausschüttungen oder Spekulationsgewinne mit Aktien werden der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer hinzugerechnet. Hierzu liegen dem BFH Revisionen zu der Frage vor, ob dies gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt. Betroffene sollten entsprechende Fälle offenhalten.