§ 52 AO - Kapitalbeteiligungen zählen nicht zu schädlichen Aufnahmegebühren
Kommt die Tätigkeit eines Vereins in erster Linie seinen Mitgliedern zugute, fördert er nicht die Allgemeinheit und ist deshalb nicht gemeinnützig. Das gilt etwa, wenn der Verein den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein halten will. Bislang wurde hierzu die Verwaltungsauffassung vertreten, dass Aufnahmegebühren unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind, wenn sie für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 EUR nicht übersteigen. Bei der Durchschnittsberechnung waren die Kosten für eine notwendige Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft, die neben dem Verein besteht und die die Sportanlagen errichtet oder betreibt, als Aufnahmegebühren zu erfassen.
Die Verwaltung reagiert mit einem neuen BMF-Schreiben vom 19.5.2005 auf die BFH-Rechtsprechung in Bezug auf die Gemeinnützigkeit von Golfclubs. Hier mussten deren Mitglieder neben den laufenden Beiträgen eine Eintrittsspende zahlen, konnten aber alternativ in gleicher Höhe einen Kommanditanteil an der KG erwerben, die das Vereinshaus und die Golfanlage an den Verein verpachtet hatte. Der BFH entschied, dass die Einlagen für den KG-Anteil nicht zu den für die Gemeinnützigkeit des Vereins maßgeblichen Aufnahmegebühren zählen.
Die Gemeinnützigkeit entfällt allerdings auch weiterhin, wenn der Erwerb der Gesellschaftsanteile zwingende Voraussetzung für die Nutzung der Sportanlagen ist.
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