§§ 6, 8 EStG - BFH legt Anforderungen an das ordnungsgemäße Fahrtenbuch fest
Ist ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, wird die Pkw-Nutzung für den Privatanteil, die Strecke zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Familienheimfahrten von der Finanzverwaltung pauschal ermittelt. Dieser Auffassung hat sich nun auch der BFH angeschlossen. Werden die hohen Anforderungen an ein Fahrtenbuch nicht eingehalten, greift die Ein-Prozent-Regel, auch wenn sie zu unzutreffenden Ergebnissen führt.
Keine Akzeptanz bei Aufzeichnungsmängeln
Der BFH hat in zwei Urteilen entschieden, dass die Privatnutzung des Pkw bei formalen Mängeln in der Fahrtenbuchführung zwingend nach der Ein-Prozent-Regel zu berechnen ist. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die Aufzeichnungen zum Nachweis der Privatnutzung müssen aber eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Mit vertretbarem Aufwand müssen sie überprüfbar sein. Dazu gehört, dass das Fahrtenbuch in geschlossener Form geführt und die Fahrten sowie der am Ende erreichte Gesamtkilometerstand vollständig und im fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden.
Ein Nachweis mittels Fahrtenbuch setzt daneben auch voraus, dass es zeitnah geführt worden ist und dass es zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann. Das trifft nicht auf ein Fahrtenbuch zu, das erst im Nachhinein anhand von losen Notizzetteln erstellt wird. Im Urteilsfall ergaben sich die Angaben aus einem Terminkalender sowie Notizzetteln, auf denen täglich nach jeder Fahrt die angefahrene Stadt und die zurückgelegten Kilometer notiert waren. Die Daten wurden anschließend in Monatsübersichten übertragen. Dies reichte dem BFH nicht.
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