§ 6 EStG - Annahme privater Pkw-Fahrten
Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung die Regeln zum Beweis des ersten Anscheins zusammengefasst, wonach Dienst-Kfz, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich dazu genutzt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Wagen zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. Treten keine besonderen Umstände hinzu, hat regelmäßig eine Privatnutzung stattgefunden, was durch einen sogenannten Gegenbeweis entkräftet werden kann. Hierzu ist kein Vollbeweis des Gegenteils erforderlich. Der Kläger muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass vom Kläger ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Dabei wird der Anscheinsbeweis im Regelfall noch nicht dadurch erschüttert, wenn ein Selbstständiger oder Arbeitnehmer mit Firmenwagen lediglich behauptet, für durch Freizeit, Familie und Urlaub veranlasste Fahrten hätten andere private Pkw zur Verfügung gestanden.
Ob der für eine Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins erschüttert wird, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls aus dem gewonnenen Gesamtergebnis der Ermittlungen zu entscheiden. Dabei haben FA und FG den vom Steuerpflichtigen vorgetragenen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Sie müssen auch zusätzliche, für die Privatnutzung sprechende Umstände aufklären und berücksichtigen. An diese vorherige Würdigung ist der BFH in einer Revision dann rechtlich nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, sofern die Entscheidung nicht durch die Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen beeinflusst wurde und die Schlussfolgerungen möglich und vertretbar sind. Zwingend müssen sie aber nicht sein.
Werden diese Grundsätze zum Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung der langjährigen BFH-Rechtsprechung zugrunde gelegt und die richtigen Schlüsse gezogen, besteht im konkreten Einzelfall kein Anlass für darüber hinausgehende Fragen. Der BFH muss sich nicht nochmals mit dieser Thematik grundlegend in einer Revision auseinandersetzen.
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