§ 6 EStG – Auswirkungen der geplanten Einschränkung bei der Listenpreismethode
Nach dem geplanten Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen soll die Ein-Prozent-Regel bei der Privatnutzung eines Kraftfahrzeugs ab 2006 auf Fahrzeuge im notwendigen Betriebsvermögen beschränkt werden.
Auswirkungen auf die Gewinnermittlung
Bei Fahrzeugen im gewillkürten Betriebsvermögen, d.h. mit einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 v.H., müssen dann die Privatfahrten zwingend mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Zusätzlich sind die tatsächlichen Kosten für die Strecken zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu ermitteln. Ein Ansatz von 0,03 v.H.des Listenpreises ist dann nicht mehr möglich. Die tatsächlichen Kosten werden dem Gewinn hinzugerechnet.
Der Steuerpflichtige muss schlüssig darlegen und beweisen, in welchem Umfang er das Fahrzeug betrieblich nutzt. Noch ist nicht ausdrücklich geklärt, welche Anforderungen an den Nachweis gestellt werden.Die Führung eines Fahrtenbuches soll dazu aber nicht zwingend erforderlich sein. So würde auch beispielsweise ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ausreichen, wenn sich hieraus eindeutig die betriebliche Nutzung von über 50 v.H. ergibt. In diesem Fall kann weiterhin die Ein-Prozent-Regel angewendet werden.
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