§ 6 EStG - BMF erläutert die Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Durch das Steuerentlastungsgesetz sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen für Wirtschaftsjahre, die nach 1998 enden, grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen. Das BMF hat sich rund sechseinhalb Jahre später mit Schreiben vom 26.5.2005 zu den Anwendungsregeln geäußert. Hierbei geht es um Einzelheiten zur Abzinsung von Fälligkeits- und Tilgungsdarlehen und von Rückstellungen sowie um die Ausnahmen von der Abzinsung. Das umfangreiche Schreiben erläutert die Regelungen anhand von vielen Beispielen.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3und 3a EStG sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen. Dies unterbleibt, sofern
- die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, sie also vor Ablauf eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vollständig getilgt wird.
- die Verbindlichkeit verzinslichvereinbart wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die am Bilanzstichtag fälligen Zinsen auch tatsächlich gezahlt wurden.
- Anzahlungen oder Vorausleistungen als Erfüllung eines zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehenden Rechtsgeschäftes erbracht werden.
Bei der Abzinsung sind finanz- oder versicherungsmathematische Grundsätze anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Abzinsungsbetrag auch nach den §§ 12bis 14 BewG ermittelt werden. Sofern dieses Bewertungsverfahren gewählt wird, ist es einheitlich für alle abzuzinsenden Verbindlichkeiten oder Rückstellungen maßgebend und an den nachfolgenden Bilanzstichtagen beizubehalten.
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