§ 6 EStG - Ein-Prozent-Regel bestimmt nur den Entnahmewert für eine private Nutzung
Über die Ein-Prozent-Regel kann der Entnahmewert für die private Pkw-Nutzung pauschal erfasst werden. Seit 2006 gilt das allerdings nur noch bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von mehr als 50 v.H. Bislang war nicht abschließend geklärt, ob mit Anwendung der Ein-Prozent-Regel auch eine weitere Nutzung des Fahrzeugs für andere Einkunftsarten und nicht nur für private Zwecke abgegolten ist. Im Streitfall ging es um einen Wirt, der neben seiner gewerblichen Tätigkeit noch als Arbeitnehmer einer Firma beschäftigt war. Sein betriebliches Fahrzeug nutzte er auch privat. Zusätzlich fuhr er mit dem Fahrzeug zur Firma. Nach Ansicht des BFH und entgegen der Vorinstanz (s. AStW 06, 157) sind diese Fahrten nicht mit der Ein-Prozent-Regel abgegolten, sondern zusätzlich als Entnahme für betriebsfremde Zwecke zu erfassen. Maßgebend ist dabei der Teilwert, was bei Nutzungsentnahmen die tatsächlichen Selbstkosten sind.
Die abgeltende Wirkung der Ein-Prozent-Regel bezieht sich nur auf die Fahrzeug-Nutzung im Privatbereich, nicht jedoch auf die Verwendung zur Erzielung anderer steuerbarer Einkünfte. Diese Regelungslücke ist so auszulegen, dass dafür ein zusätzlicher Entnahmewert in Ansatz gebracht werden muss. Sofern das Fahrzeug auch für Fahrten zur Arbeitsstätte verwendet wird, können insoweit Werbungskosten über die Entfernungspauschale angesetzt werden.
Praxishinweis: Wird der Pkw auch noch für eine andere gewerbliche Tätigkeit verwendet, kommt es dort in Höhe der tatsächlichen Selbstkosten gewinnmindernd zu einer Aufwandseinlage. Entnahmewert im ersten und Betriebsausgabenabzug im zweiten Betrieb decken sich dann. Zu beachten ist allerdings, dass die Nutzung für andere Einkunftsarten insoweit für die Bemessung der überwiegend betrieblichen Nutzung im Hinblick auf die 50-Prozent-Grenze außen vor bleiben muss.
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