§ 6 EStG - Gesundheitsreform rechtfertigt bei Apotheken keine Teilwert-AfA
Der Geschäftswert einer Apotheke kann nicht auf einen geringeren Teilwert abgeschrieben werden, weil neue gesetzliche Maßnahmen zu einer Gewinnminderung führen können. Nach Auffassung des FG Köln führen Einschränkungen im Bereich der Gesundheitsreform generell nicht zu einer andauernden Wertminderung.
Grundsätzlich kann ein Geschäftswert mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, wenn sich die Zahlung unmittelbar als Fehlmaßnahme erweist und wenn der Geschäftswert nachhaltig unter den Buchwert gesunken oder überhaupt nicht mehr vorhanden ist. Hierzu muss die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens seit der erstmaligen Aktivierung anhand konkreter Faktoren insgesamt gesunken sein, etwa durch anhaltende Minderung der Rentabilität und stagnierende oder rückläufige Umsätze und Gewinne. Erst wenn solche Anhaltspunkte vorliegen, kann anhand von Kontrollrechnungen ermittelt werden, ob eine Teilwert-Abschreibung des Geschäftswerts möglich ist.
Wenn die Ertragsentwicklung durch eingeführte Gesundheitsmaßnahmen kurzfristig abflaut, stellt dies noch keine andauernde Wertminderung des Geschäftswerts dar. Eine erforderliche Nachhaltigkeit entwickelt sich hieraus erst, wenn aus Sicht des Unternehmers am Bilanzstichtag mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Nach den Apotheken-Wirtschaftsberichten kommt es trotz sinkender Preise bei Arzneimitteln eher zu insgesamt steigenden Umsätzen der Apotheken. Somit bleibt es bei einer planmäßigen Abschreibung des derivativen Geschäftswerts über 15 Jahre. Selbstständige mit vergleichbaren gesetzlichen Einschränkungen können also in der Regel nur eine Teilwertabschreibung vornehmen, wenn sich interne betriebsbezogene Gründe hierfür finden lassen.
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