§ 6 EStG – Handelsrechtliche Zuschreibungen gelten auch für die Steuerbilanz
Macht eine Gesellschaft handelsbilanziell eine Sonderabschreibung auf ein Gebäude durch eine Zuschreibung wieder rückgängig, ist diese auch in der Steuerbilanz zu berücksichtigen. Das Sächsische FG entschied, dass sich die steuerliche Berücksichtigung der Zuschreibung aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handels- für die Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 EStG ergibt.
Dem steht § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht entgegen. Diese Vorschrift erfordert den Ansatz des niedrigeren Teilwerts bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung und beinhaltet gleichzeitig ein striktes Wertaufholungsgebot. Seit Einführung dieser Regelung im Jahre 1999 ergibt sich nunmehr der Wertansatz eines Wirtschaftsguts für jeden Bilanzstichtag aus dem Vergleich der um die zulässigen Abzüge geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dies ist die Bewertungsobergrenze, wobei der niedrigere Teilwert die Untergrenze darstellt.
Hat sich der Wert des Wirtschaftsguts nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung wieder erhöht, so ist diese Betriebsvermögensmehrung bis zum Erreichen der Bewertungsobergrenze steuerlich zu erfassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Gründe für die vorherige Teilwertabschreibung weggefallen sind. Auch eine Erhöhung aus anderen Anlässen führt zur Korrektur des Bilanzansatzes. Gleiches gilt, wenn die vorherige Teilwertabschreibung steuerlich nicht wirksam wurde.
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