§ 6 EStG - Instandhaltungsrückstellung ist in der Bilanz zu aktivieren
Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, hat seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen zu aktivieren, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob der Gewinn des Gewerbebetriebs durch Einzahlungen in eine Instandhaltungsrückstellung gemindert wird. Die Vorinstanz hatte nach Auffassung des BFH zu Recht angenommen, dass die Beteiligungen an den von den Wohnungseigentümergemeinschaften gebildeten Instandhaltungsrückstellungen Wirtschaftsgüter sind, die aktiviert werden mussten.
Wirtschaftsgüter sind alle Sachen, Rechte und Möglichkeiten, die einen eigenständigen Wert haben. Die Instandhaltungsrückstellung erfüllt diese Voraussetzungen, denn sie vermittelt einen geldwerten Anspruch des Wohnungseigentümers auf Bezahlung von Aufwendungen aus der Rückstellung. Der Anspruch kann zusammen mit dem Betrieb übertragen werden.
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