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  • § 6 EStG - Keine Teilwert-AfA auf Anleihen

    Der BFH billigt zwar eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung bei im Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien sowie Aktienfonds, weil der Besitzer damit rechnen muss, dass der Wertverlust anhält oder sich noch vergrößern wird. Diese Überlegung greift aber bei festverzinslichen Wertpapieren nicht, deren Kurs unter ihrem Nennwert liegt. Hier erhält nämlich der Inhaber am Ende der Laufzeit den Nominalwert und diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge von Marktgegebenheiten der Kurs darunter liegt. Ein sinkender Kurs ergibt sich nur unter diesem zeitlichen Blickwinkel und spiegelt nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung wider. Der Verlust ist daher - entgegen der Verwaltungsansicht - nur vorübergehend. Bestehen jedoch Zweifel an der Bonität des Schuldners, kommt eine andere Beurteilung in Betracht.  

     

    Das gilt auch dann, wenn die Anleihen zum Umlaufvermögen gehören und bei Bedarf vor dem Ende ihrer Laufzeit veräußert werden sollen. Zwar kann dabei aus der Sicht des Bilanzstichtags nicht ausgeschlossen werden, dass beim Verkauf ein Preis unter dem Nennwert erlöst wird. Doch darauf wird bei Anwendung der Teilwert-AfA nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht abgestellt, weil weder vorauszusehen ist, ob die Titel vorzeitig veräußert oder bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Unter diesem Aspekt liegt keine voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung vor.  

     

    Auch bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren gleichen sich Devisenschwankungen in der Regel aus, sodass durch Wechselkursveränderungen ausgelöste Kursverluste ebenfalls nicht zur Teilwert-AfA berechtigen. Das ist bei den Verbindlichkeiten denkbar, bei festverzinslichen Wertpapieren sogar sicher.