§ 6 EStG - Mit der Ein-Prozent-Regel sind alle privaten Fahrten abgegolten
Nach einem Urteil des FG Niedersachsen sind mit der Erfassung der privaten Kfz-Nutzung über die Ein-Prozent-Regel alle privaten Fahrten abgegolten. Im Streitfall ging es um einen Wirt, der zusätzlich noch als Arbeitnehmer ins Büro pendelte. Diese Strecken sind nicht zusätzlich als Privatentnahme zu erfassen, obwohl sie bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Werbungskosten berücksichtigt werden. Denn über die Pauschalregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sollen alle Entnahmen für betriebsfremde Zwecke Gewinn erhöhend berücksichtigt sein. Dazu gehören auch Aufwendungen für Überschusseinkünfte, da die Gewinnermittlung nur zwischen einer betrieblichen und einer privaten Veranlassung unterscheidet. Einen dritten Bereich gibt es nicht.
Wenn Unternehmer ein Fahrtenbuch führen, verlangt die Finanzverwaltung auch keine weitere Differenzierung der Privatfahrten, um diese mit den Werbungskosten bei anderen Einkunftsarten abgleichen zu können. Der Abzug der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist zulässig, da § 9 Abs. 1 EStG insoweit keine Einschränkung des Werbungskostenabzugs vorsieht. Eine entsprechende Gewinnerhöhung erfolgt pauschal über die Ein-Prozent-Regel bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Praxishinweis: Wird das Fahrzeug auch für Arbeitnehmer- oder Vermietungseinkünfte verwendet und beträgt die betriebliche Nutzung nur noch 50 v.H. oder weniger, gehört das Fahrzeug nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen. In dem Fall entfällt ab 2006 die Anwendung der Ein-Prozent-Regel und die Kosten müssen nach der Fahrtenbuch-Methode aufgeteilt werden. Die zu Werbungskosten führenden Fahrten erhöhen dann den Gewinn.
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