§ 6 EStG - Pflicht zur Abzinsung von Gesellschafterdarlehen
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen müssen nach einem aktuellen Urteil des BFH zwingend nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG abgezinst werden, wenn sie zwar keine feste Laufzeit aufweisen, der Kreditnehmer aber am Bilanzstichtag mit einer Dauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann. Dabei stellt die Zweckbindung eines Darlehens keine Verzinsung dar, wodurch die Abzinsung entfallen würde. Auch wenn die Zweckbindung wirtschaftlich durch erhöhte Ausschüttungen an den Gesellschafter ausgeglichen wird, kompensiert dies nicht die Unverzinslichkeit.
Sofern die Laufzeit des Kredits unbestimmt ist, muss der jährliche Zinsvorteil von 5,5 % gemäß § 13 Abs. 2 BewG mit 9,3 multipliziert werden, was im Einzelfall zu einer erheblichen Gewinnerhöhung führen kann. Für Gesellschafterdarlehen gibt es keine Sonderbehandlung im Vergleich zu normalen Krediten. Denn die Abzinsung beruht in beiden Fällen auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Rückzahlung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht.
Praxishinweis: Um die Gewinnerhöhung durch die Abzinsung der Gesellschafterdarlehen zu vermeiden oder zumindest zu mindern, sollten Kredite mit fester Laufzeit vereinbart werden. Damit wird zumindest der Multiplikator von 9,3 für die unbestimmte Dauer verhindert. Alternativ kommt eine geringe Verzinsung in Betracht.
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