§ 6 EStG - Schon geringe Kursverluste mit Aktien führen zur Teilwert-AfA
Im Betriebsvermögen gehaltene Aktien und Investmentfonds mit einer Aktienquote ab 50,1 % können im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulasten des Gewinns gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Diese Bedingung sieht der BFH bereits dann als erfüllt an, wenn der Kurs zum Geschäftsjahresende einmalig um mindestens 5 % unter den Kaufkurs plus Anschaffungsnebenkosten gesunken ist. Der Teilwert richtet sich dabei grundsätzlich ausschließlich nach dem Börsenkurs am Bilanzstichtag. Eine spätere Kursentwicklung ist irrelevant. Mit dieser nur minimalen Bagatellgrenze widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung, wonach die Teilwert-AfA bei Bilanzaufstellung nur gelingt, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter dem Kurs bei Erwerb liegt oder an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Zudem soll eine Kurserholung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung berücksichtigt werden.
Gemäß einem aktuellen Urteil des BFH reichen nunmehr bereits Kursverluste ab der festen Bagatellgrenze aus. Es kommt nicht mehr darauf an, inwieweit sich die Kurse nach dem Bilanzstichtag wieder erholt haben. Die Möglichkeit oder Aussicht einer Wertsteigerung in der Zukunft stellt einen wertbeeinflussenden und damit wertbegründenden Umstand dar, der die Bewertung der Aktien oder Investmentfonds zum Bilanzstichtag nicht berührt. Die 5 %-Grenze gilt nur dann nicht mehr, wenn konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs keinen realistischen Wert widerspiegelt, etwa durch Insidergeschäfte beeinflusst war oder über einen längeren Zeitraum kaum Handel stattgefunden hat.
Der BFH begründet die Typisierung auf eine feste Prozentgrenze mit dem Interesse an einem möglichst einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzug. Eine einzelfallbezogene Prüfung von Kursdifferenzen würde aufgrund der Vielzahl der Steuerfälle sowie der begrenzten personellen Ressourcen die Finanzbehörden, -gerichte und Steuerpflichtigen überfordern.
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