§ 6 EStG - Teilwert-AfA bei geplantem Verkauf der Immobilie
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG ist für eine Teilwertabschreibung eine voraussichtlich dauernde Wertminderung erforderlich. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei einem Anlagegut liegt vor, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts den planmäßigen Restbuchwert während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer nicht erreichen wird. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus. Im Regelfall ist typisierend dann von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen, wenn der Teilwert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
Beispiel: Der Steuerpflichtige hat eine Maschine zu Anschaffungskosten von 100.000 EUR erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, die jährliche AfA beträgt 10.000 EUR. Im zweiten Jahr beträgt der Teilwert nur noch 30.000 EUR bei einer Restnutzungsdauer von 8 Jahren.
Eine Teilwertabschreibung auf 30.000 EUR ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung erst nach weiteren 5 Jahren, d.h. erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer, erreicht wird.
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