§ 6 EStG - Teilwert-AfA nur bei Wertminderung unter der halben Restnutzungsdauer
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG liegt bei abnutzbaren Anlagegütern erst vor, wenn der Teilwert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Damit bestätigt der BFH die Verwaltungsauffassung und widerspricht der Vorinstanz, dem FG Münster (s. AStW 05, 496). Mit diesem Urteil hat sich der BFH erstmals mit der Auslegung des 1999 eingeführten § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG befasst, wonach eine Teilwert-AfA nur noch erlaubt ist, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Zuvor reichte ein Absinken unter den Buchwert aus.
Von einer dauerhaften Wertminderung nach neuem Recht ist nicht schon dann auszugehen, wenn der Teilwert innerhalb von fünf Jahren nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich seinen Buchwert nicht erreicht. Erforderlich ist, dass der Buchwert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Hierbei wird der handelsrechtlichen Auffassung zur außerplanmäßigen AfA bei dauernder Wertminderung gefolgt. Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geht dem Vorsichtsprinzip vor.
Nicht geklärt wurde hingegen, welche Anforderungen an eine Teilwert-abschreibung auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie etwa Grundstücke zu stellen sind. Hier könnte eine andere Beurteilung angebracht sein, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass das Wirtschaftsgut künftig seinen Buchwert nicht mehr erreichen wird. Die Verwaltung nimmt Wertminderungen auf Dauer bei besonderen Anlässen wie Katastrophen oder auf Grund technischen Fortschritts an.
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