§ 6 EStG – Trotz Halbierung der Aktienkurse keine Teilwertabschreibung möglich
Im Anlagevermögen gehaltene Aktien können trotz einer Kurshalbierung zum Bilanzstichtag nicht auf den niedrigeren Kurswert abgeschrieben werden. Nach Auffassung des FG Köln müssen hierfür hinreichende Indizien für eine dauernde Wertminderung vorliegen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn sich für einen überschaubaren Zeitraum von drei bis fünf Jahren keine Werterholung abzeichnet. Liegt der Teilwert bei einem nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut mehr als fünf Jahre unter dem Buchwert, ist regelmäßig von einer dauernden Wertminderung auszugehen.
Bei Aktien mit täglichen Kursschwankungen ist der Kurs zum Abschlussstichtag in der Regel nicht von Dauer und entspricht ebenso wenig dem wahren Wert wie der Kaufpreis oder die Kurse anderer Tage. Daher kann eine Teilwertabschreibung nur bei konkret feststellbarem Anlass gegen Nachweise erfolgen. Ein solcher Anlass liegt nach Auffassung der Richter wie auch der Finanzverwaltung beispielsweise bei Wertminderungen wegen Katastrophen oder einer Liquiditätskrise mit drohender Insolvenz vor. Nicht ausreichend sind hier Zukunftsprognosen von Analysten oder Börsenexperten. Sofern die Aktien weiter gehalten werden, spricht dies eher dafür, dass mit einer Kurserholung gerechnet wird.
Praxishinweis: Diese Entscheidung deckt sich mit der Auffassung des FG Sachsen-Anhalt zu Aktienfonds (s. AStW 06, 228). Ohne außergewöhnliche Umstände im investierten Unternehmen lässt sich keine Teilwert-AfA begründen. Um Gewinn mindernde Verluste anzusetzen, hilft nur ein Verkauf. Bei einem zügigen Rückkauf zu entsprechend geringeren Anschaffungspreisen ist allerdings ein möglicher Gestaltungsmissbrauch zu beachten.
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