§ 6a EStG - Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen gilt auch bei Irrtum
Nach § 6a Abs. 4 EStG ist eine Pensionsrückstellung höchstens um den Unterschied zwischen den Teilwerten der Verpflichtung am Schluss des aktuellen und des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu erhöhen. Rückstellungsbeträge, die zuvor zulässig gewesen wären, können später nicht nachgeholt werden. Dieses Nachholverbot soll eine willkürliche Rückstellungsbildung und die Verzerrung des Periodengewinns vermeiden. Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz gilt dies auch für versehentliche oder rechtsirrtümlich unterlassene Zuführungen, da das Gesetz keinen Raum für Ausnahmen lässt.
Damit bestätigt das Gericht - wie zuvor bereits andere FG - die Auffassung der Finanzverwaltung. Hinzu kommt, dass es in der Praxis nur sehr schwer feststellbar ist, ob die unterlassene Pensionsrückstellung auf Absicht oder einem bloßen Irrtum beruht. Eine eindeutige Gesetzesauslegung vermeidet diese Schwierigkeit und lässt für Missbrauch von vornherein keinen Raum. Weist ein Unternehmer in seiner Steuerbilanz eine geringere Pensionsrückstellung aus, als nach § 6a EStG zulässig ist, ist er daher auch weiterhin an einer nachträglichen Aufstockung gehindert.
Praxishinweis: Ende Juli 2005 wurden neue Heubeck-Richttafeln veröffentlicht, die der Bewertung von Pensionsrückstellungen dienen. Die letzte grundlegende Überarbeitung stammt aus 1998. Die neuen Sterbetafeln sind spätestens in dem Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.06.2006 endet. Zuführungen oder Auflösungen aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen sind nach § 6a Abs. 4 S. 2 EStG auf drei Jahre zu verteilen.
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