§ 6a UStG - Kein zwingender Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Die derzeitigen Vorgaben des § 6a UStG 1993 setzen für eine innergemeinschaftliche Lieferung voraus, dass ein Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird und diese Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachgewiesen werden. Außerdem muss sich dies nach § 17c Abs. 1 UStDV eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ergeben. Der BFH hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung allein mit der Begründung versagen darf, der Unternehmer habe den dafür vorgeschriebenen Buchnachweis nicht rechtzeitig geführt.
Dies darf sie nicht. Der verspätet erbrachte Beleg darf nur dann nachteilig gewertet werden, wenn der Unternehmer wie im Entscheidungsfall zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat. Insoweit besteht eine Gefährdung des Steueraufkommens, die nicht vollständig beseitigt worden ist. Sofern unbestreitbar eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde, erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Umsatzsteuerbefreiung auch dann gewährt wird, wenn bestimmte formelle Anforderungen nicht erfüllt sind.
Fundstellen:
EuGH 27.9.07, C-146/05, DStR 07, 1811, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 073219
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