§ 7 ErbStG - Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung
Die Übergabe von Geldmitteln zum Erwerb einer Immobilie ist schenkungsteuerlich immer noch attraktiv. Nach R 16 ErbStR ist die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks als Schenkung von Grundbesitz anzusehen, wenn dem Beschenkten nach dem erkennbaren Willen des Schenkers im Zeitpunkt der Schenkung ein bestimmtes Grundstück verschafft werden soll. Hierzu hat sich der BFH jüngst in drei Urteilen zu den maßgeblichen Zeitpunkten von Zusage und Geldübergabe geäußert:
- Sagt der Schenker den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb zu und stellt den Betrag bis zur Tilgung des Kaufpreises zur Verfügung, liegt nach dem Urteil vom 10.11.2004 eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn der Beschenkte bereits vor Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
- Werden die Gelder erst nach Grundstückserwerb zugesagt oder erst nach Bezahlung des Kaufpreises überwiesen, liegt nach dem Urteil vom 1.6.2004 im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung eine Geldzuwendung vor. Als Erwerb ist dabei der Abschluss des Kaufvertrags anzusehen - abweichend von der zivilrechtlichen Lage.
- Werden die Mittel für den Erwerb zunächst als Kredit gewährt und verzichtet der Darlehensgeber später auf die Rückzahlung, liegt nach dem Urteil vom 2.2.2005 eine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Voraussetzung ist, dass die Umwandlung von Darlehen in Schenkung vor dem Grundstückserwerb zugesagt und vor der Kaufpreiszahlung tatsächlich vorgenommen wird. Auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung kommt es hierbei nicht an.
Fundstellen:
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