§ 7 ErbStG - Günstige Kreditgewährung unter Ehegatten ist schenkungsteuerpflichtig
Bei unverzinslichen oder verbilligten Darlehen unter Angehörigen liegt eine schenkungsteuerpflichtige Kapitalüberlassung vor, so das FG München. Im Urteilsfall hatte die Ehefrau dem Unternehmen ihres Mannes mehrere Kredite von zusammen rund 1,5 Mio. EUR gewährt, die mit lediglich 2 v.H. pro Jahr verzinst waren. Da die Ehefrau für die Darlehensgewährung aus einer Bürgschaftsverpflichtung entlassen wurde, sei das Darlehen nach Meinung des Steuerpflichtigen nicht unentgeltlich gewährt worden. Außerdem sei das Kapital im eigenem wirtschaftlichen Interesse der Ehefrau überlassen worden, um einen drohenden Konkurs des Familienunternehmens zu vermeiden. Als Beitrag zum Erhalt der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft fehle daher der Wille zur Freigebigkeit. Zudem sollte der Kredit mit dem späteren Eintritt der Ehefrau als Kommanditistin rückwirkend einen Geschäftsvorfall darstellen.
Diesen Argumenten folgte das FG nicht. Nach der BFH-Rechtsprechung ist Gegenstand der Zuwendung bei einem zinslosen Darlehen die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das überlassene Kapital zu nutzen (s. AStW 06, 39). Dies gilt auch bei günstigen Konditionen. Einer unentgeltlichen Zuwendung steht auch nicht entgegen, dass die Kapitalüberlassung zum Erhalt der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft erfolgt, weil es sich dabei um eine sogenannte unbenannte Zuwendung handelt, die schenkungsteuerpflichtig ist. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung war die Ehefrau auch noch nicht am Unternehmen beteiligt, sodass nicht von einem Gemeinschaftszweck gesprochen werden kann, der die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ausschließen könnte. Der Unternehmer bleibt weiterhin um den Zinsvorteil bereichert.
Fundstellen:
FG München 24.1.07, 4 K 2798/04,NZB unter II B 18/07
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