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  • § 7 ErbStG – Steuerfreie Zuwendungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft

    Unbenannte Zuwendungen sind gesetzlich nicht geregelte Leistungen eines Ehegatten an den anderen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe bewirkt werden. Nach BFH-Rechtsprechung unterliegen unbenannte Zuwendungen der Schenkungsteuer, auch wenn diese Zuwendungen zivilrechtlich nicht als Schenkung eingeordnet werden.  

     

    Das FG München hat in einem aktuellen Urteil übernommene Zins- und Tilgungsleistungen von jährlich 4.600 EUR nicht als steuerrechtliche Schenkung beurteilt. Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Partner den Kredit für den Miteigentumsanteil des Lebenspartners am gemeinsam erworbenen und bewohnten Haus bedient. Nach einigen Jahren hatte das Paar dann geheiratet. Zwar gelten grundsätzlich ehebedingte unbenannte Zuwendungen auch für Geschenke von nichtehelichen Lebenspartnern. Das bedeutet aber nicht, dass solche Vermögensbewegungen stets Schenkungsteuer auslösen müssen. So stellt die Übernahme der Kreditleistungen für ein Haus, das beiden Partnern gehört, keine freigebige Zuwendung dar. Vielmehr leisten beide Partner ihren jeweiligen Beitrag im Rahmen der Haushaltsführung, sodass hierbei nicht ein Wille zur Unentgeltlichkeit unterstellt werden kann. Das ist besonders bei einem Betrag von 4.600 EUR pro Jahr lebensfremd.  

     

    Praxishinweis: Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung sind Zuwendungen rund um das Eigenheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei. Diese steuerfreien Zuwendungsmöglichkeiten werden viel zu selten beachtet, zumal der Wert der Immobilie oder die Angemessenheit keine Rolle spielt. Dabei sind neben der Hausschenkung auch die Finanzierung und Übergabe von Geldern sowie weitere Vorgänge nach R 43 EStR begünstigt.