§ 7 EStG - Aufteilung der AfA erfolgt bei Haushaltsgemeinschaften nach Köpfen
Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft sind die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie als auch der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, regelmäßig nur anteilig absetzbar. Hinsichtlich der Aufteilung hat der BFH eine praktische Lösung zur Hand. Nach einem aktuellen Urteil stellt das Verhältnis der betreuten Kinder zur Gesamtbewohnerzahl einen objektiven Aufteilungsmaßstab dar.
Zwar schließt § 12 EStG die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung als auch der Einkünfteerzielung dienen, aus. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot greift jedoch dann nicht, wenn sich die jeweiligen Teile der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben abgrenzen lassen. Die Aufteilung nach der Zahl der Nutzer einer Wohnung stellt eine solche Richtschnur dar, weil sie eine sichere und leichte Abgrenzung der Raumnutzung ermöglicht. Mit welcher Intensität und welchen Zeitanteilen die jeweiligen Personen die Wohnung oder die Einrichtungsgegenstände täglich nutzen, ist unerheblich. Da lediglich die Anzahl der Personen relevant ist, müssen einzelne Lebensgewohnheiten nicht nachvollzogen werden.
Praxishinweis: Die Aufteilung gemischter Aufwendungen befürwortet der BFH entgegen § 12 EStG erneut, wenn ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht. Diese Grundsatzfrage liegt dem Großen Senat zur Prüfung vor. Selbstständige und Arbeitnehmer sollten entsprechende Mischfälle offenhalten. Im Vorgriff auf einen positiven Ausgang sollten Belege aufbewahrt werden.
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