§ 7 EStG – Betriebliche Software-Systeme werden über fünf Jahre abgeschrieben
Nach diversen Erlassen der Finanzverwaltung (s. AStW 05, 144, 679) hat sich nun das BMF aktuell dazu geäußert, wie die Anschaffung betrieblicher Software-Systeme zu behandeln ist. Grundsätzlich handelt es sich um ein aktivierungspflichtiges immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das linear auf eine Nutzungsdauer von fünf Jahren abzuschreiben ist. Beginn der AfA ist die Betriebsbereitschaft der ersten Module oder der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Softwarelizenzen. Werden nachträgliche Anschaffungskosten aufgewendet, bemisst sich die anschließende AfA nach der Restnutzungsdauer.
Generell bilden alle Module der Software zusammen ein Wirtschaftsgut, auch beim Erwerb zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder von verschiedenen Herstellern. Die erforderliche Implementierung führt nicht zu einer Individualsoftware und damit nicht zu einem Herstellungsvorgang. Somit ist eine Reihe von Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Das gilt für Planungs- und Implementierungskosten, für Programmänderungen und -erweiterungen sowie für Eigenleistungen.
Bei erheblichen Erweiterungen der Software und wesentlichen Umprogrammierungen liegen aber insoweit Herstellungskosten vor. Dann sind die hierauf entfallenden Eigenleistungen wegen des Aktivierungsverbots gemäß § 5 Abs. 2 EStG Betriebsausgaben.
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