§ 7 EStG - Einbau einer Klimaanlage führt zu nachträglichen Herstellungskosten
Wird in ein bestehendes Gebäude eine Klimaanlage neu eingebaut, stellt diese Maßnahme keinen Erhaltungsaufwand, sondern nachträgliche Herstellungskosten dar. Denn hierbei handelt es sich um eine Erweiterung gemäß § 255 Abs. 2 HGB. Es werden bisher nicht vorhandene Bestandteile eingefügt, wodurch die Nutzmöglichkeit des Gebäudes erweitert wird. Im Urteilsfall vor dem FG Nürnberg sind die Kosten für den Erwerb und die Installation einer Klimaanlage von rund 16.500 EUR daher nur über die AfA und nicht sofort abziehbar.
Der Einbau neuer Gegenstände in ein Wohnhaus ist nach der BFH-Rechtsprechung unter dem Aspekt der wesentlichen Verbesserung zu beurteilen. Sofern eine Klimaanlage bisher nicht im Gebäude vorhanden war, stellte ihr Einbau eine Erweiterung um einen neuen Gegenstand dar. Hierbei handelt es sich um eine Substanzmehrung, die zu nachträglichen Herstellungskosten führt.
Die Beurteilung, ob Erhaltungs- oder Herstellungskosten vorliegen, richtet sich nach der Funktion des ins Gebäude eingefügten Bestandteils. Gab es vor der Maßnahme keinen Gegenstand mit einer vergleichbaren Funktion, stellen die Aufwendungen grundsätzlich Herstellungskosten dar. Hierfür muss kein völlig neuer Bestandteil eingebaut werden. Es genügt bereits, wenn der Gebrauchswert eines Bestandteils gesteigert wird, also zu einer wesentlichen Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus führt.
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