§ 7 EStG - Kosten für die Vertragsarztzulassung sind nicht abschreibbar
Mit dem Problem, dass ein Arzt wegen Überversorgung in seinem Bereich keine kassenärztliche Zulassung erhält, beschäftigte sich das Niedersächsische FG. Es ging um die Frage, ob Aufwendungen zur Erlangung einer solchen Vertragsarztzulassung als Betriebsausgaben abziehbar sind. Der Arzt konnte gegen Zahlung einer Abfindung erreichen, dass er als Nachfolger in die Gemeinschaftspraxis eines anderen Gebietes einsteigen konnte. Die dort erhaltene Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit nutzte er dann, um seinen Sitz in den überversorgten Heimatbereich zu verlegen.
Der Arzt kann die ihm entstanden Kosten für die Zulassung nicht abschreiben. Der wirtschaftliche Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung ist ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, entschieden die Richter. Absetzungen für Abnutzungen (AfA) sind aber nur für Wirtschaftsgüter zu gewähren, deren Nutzbarkeit sich auf einen begrenzten Zeitraum erstreckt. Der Nutzen aus der Vertragsarztzulassung verbraucht sich aber nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums, denn der wirtschaftliche Vorteil der Zulassung kann während der gesamten Zeit des Besitzes in Anspruch genommen werden.
Fundstelle:
FG Niedersachsen 28.9.04, 13 K 412/01, EFG 05, 420, DStRE 05, 427 Revision unter: IV R 64/04
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