§ 7 EStG - Preisaufteilung bei gemischter Schenkung auf mehrere Vermögensarten
Der BFH hat entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass bei einer gemischten Schenkung grundsätzlich der Preisaufteilung der Vertragsparteien zu folgen ist, wenn sie den Kaufpreis gezielt einzelnen Wirtschaftsgütern zuordnen. Dem folgt das BMF nun in allen offenen Fällen. Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden:
- Bei einem Gegenstand wird der verbilligte Preis im Verhältnis zum Verkehrswert in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufgeteilt.
- Bei mehreren Wirtschaftsgütern ist die von den Beteiligten vorgenommene Zuordnung der Anschaffungskosten auf die einzelnen Gegenstände maßgebend, wenn sie nach außen hin erkennbar ist. Handelt es sich bei der Zuordnung um Gestaltungsmissbrauch durch eine unangemessene wertmäßige Berücksichtigung, sind die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte anteilig zuzurechnen.
- Bei einem Mischvermögen, also Privat- und Betriebsvermögen, werden vertraglich vereinbarte Einzelpreise bis zur Höhe der jeweiligen Verkehrswerte nicht beanstandet. Ansonsten erfolgt eine Kaufpreisaufteilung im Verhältnis der Verkehrswerte.
Diese vorgegebenen Regelungen bieten für die Praxis Gestaltungsspielraum, sofern der insgesamt gezahlte Kaufpreis gezielt einem Wirtschaftsgut bis zur Höhe des Verkehrswertes zugeordnet wird. Dann erfolgt insoweit keine gemischte Schenkung, da ein voll entgeltlicher Erwerb vorliegt, der ein hohes AfA-Volumen mit sich bringt. Für die übrigen Wirtschaftsgüter ist dann der Schenkungsanteil entsprechend hoch und die Anschaffungskosten gering. Im Rahmen der gemischten Schenkung übernommene Schulden sind dann nach dem gleichen Muster aufzuteilen.
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