§ 7 EStG - Schulden aus einer Erbauseinandersetzung sind Anschaffungskosten
Die im Rahmen einer Erbauseinandersetzung von einem Miterben übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft stellen Anschaffungskosten für ihn dar, soweit sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen.
Im vom BFH mit Urteil vom 14.12.2004 entschiedenen Fall erbten zwei Brüder von ihrer Mutter fünf Mietshäuser. Sie schlossen einen Auseinandersetzungsvertrag, nach dem sämtliche Eigentumsanteile auf einen Bruder übergingen. Dafür übernahm dieser alle Verbindlichkeiten und zahlte zusätzlich einen Wertausgleich. Der Wert des erlangten Vermögens übersteigt hier den Wert des Erbanteils. Soweit dafür Ausgleichszahlungen geleistet werden, liegt ein entgeltlicher Erwerb vor. Zu den Ausgleichszahlungen zählen auch übernommene Schulden, die die Erbquote übersteigen. Für diesen entgeltlichen Erwerb sind die Anschaffungskosten zu ermitteln. Dazu gehören sämtliche Ausgleichszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung, da sie geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben.
Da beide Brüder zu je 50 v.H. am Nachlass beteiligt waren, bilden neben dem Wertausgleich die übernommenen Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft zur Hälfte Anschaffungskosten für die erworbenen Grundstücksanteile. Die übrigen Anteile an den Immobilien werden unentgeltlich erworben, so dass sich hierfür die AfA nach den Anschaffungskosten des Verstorbenen bemisst.
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