§ 7 EStG – Zur AfA-Bemessungsgrundlage bei der Übertragung von Immobilien auf eine KG
Bei der Einlage einer Immobilie in ein Betriebsvermögen mindert sich die Bemessungsgrundlage der AfA nach § 7 Abs. 1 S. 5 EStG um die bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Abschreibungen. Damit soll eine doppelte Abschreibung auf das Gebäude vermieden werden. Die Bewertung der Einlage mit dem Teilwert bleibt dabei unberührt. Zur AfA-Bemessungsgrundlage ist in diesen Fällen auch das Beispiel im H 7.3 EStH „Einlage eines Wirtschaftsguts“ hilfreich.
Werden jedoch Grundstücke im Rahmen eines tauschähnlichen Vorgangs auf eine KG übertragen, liegt eine Veräußerung vor. Das ist der Fall, wenn ein Wirtschaftsgut vom Gesellschafter gegen Entgelt oder Übernahme von Verbindlichkeiten in das Gesamthandsvermögen einer gewerblichen Personengesellschaft überführt wird. In diesem Fall hat die KG das erworbene Wirtschaftsgut in Höhe des entrichteten Entgelts bis zur Grenze der Marktüblichkeit als Anschaffungskosten zu aktivieren. Die Anschaffungskosten bilden zugleich die Bemessungsgrundlage für die AfA. Dies schließt den Einlagetatbestand und damit die Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage aus.
Werden Grundstücke gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen eingebracht, ist ebenfalls eine Veräußerung anzunehmen. Diesem tauschähnlichen Rechtsgeschäft liegt als Gegenleistung für das eingebrachte Betriebsvermögen der Betrag zugrunde, der den Kapitalkonten des Gesellschafters (fest und variabel) oder einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage gutgeschrieben wird. Die Gebäude-AfA unterliegt nach Einbringung also nicht der Beschränkung nach § 7 Abs. 1 S. 5 EStG für eine Einlage. Die zuvor vorgenommene Abschreibung mindert in diesem Fall also nicht die Bemessungsgrundlage.
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