§ 79 ff. EStG - Antworten zur Riester-Rente
EuGH und BFH haben sich jetzt erstmals mit der 2002 eingeführten Riester-Förderung beschäftigt. Dabei kommen sie zu unterschiedlichen Urteilen.
Vorschriften zur Riester-Rente verstoßen gegen EU-Recht
Deutschland muss die bisherigen Regelungen zur Riester-Rente nachbessern: Nach einer neuen Entscheidung des EuGH werden durch die Regelungen zur Riester-Rente die freie Wahl von Arbeitsplatz und Wohnsitz innerhalb der EU unzulässig eingeschränkt. Durch die Einführung und Beibehaltung der §§ 79 bis 99 EStG hat der deutsche Gesetzgeber gleich in drei wesentlichen Punkten gegen EU-Recht verstoßen:
1. Grenzpendlern und deren Ehegatten wird die Altersvorsorgezulage verweigert, falls sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das betrifft im Ausland wohnende und in Deutschland tätige Arbeitnehmer, die jenseits der Grenze Einkommensteuer zahlen. Sie sind derzeit von der Riester-Förderung ausgeschlossen.
2. Grenzgängern ist es nicht gestattet, das geförderte Kapital für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung zu verwenden, falls diese nicht in Deutschland belegen ist. Das betrifft neben der Alt-Regel auch die neue Sparform über Wohn-Riester, die nur den Erwerb einer Immobilie im Inland begünstigt.
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