§ 7g EStG - BFH klärt zwei offene Fragen zum Investitionsabzugsbetrag
Der BFH hat zu weiteren bislang offenen praxisrelevanten Fragen zum Investitionsabzugsbetrag in zwei Urteilen eine Entscheidung gefällt.
Nachträgliche Bildung des Abzugsbetrags ist möglich
Wird der Betrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auch dann noch auf eine Investitionsabsicht zu schließen, wenn dies erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid erfolgt. Da der Nachweis zeitlich nicht an die Abgabe der Steuererklärung gebunden ist, können zuvor bereits eingereichte Unterlagen auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren vervollständigt werden. Die Verwaltung hingegen verlangt zum Nachweis der Investitionsabsicht Umstände, die bislang daran gehindert haben, den Abzugsbetrag in der ursprünglichen Erklärung geltend zu machen. Dies wird ausgeschlossen, wenn die Investition schon erfolgt ist.
Nach BFH-Ansicht stellt § 7g EStG auf die Investitionsabsicht anhand einer Prognose ab, was in der Steuererklärung über ein ausgeübtes Wahlrecht mitgeteilt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Formulare innerhalb der Abgabefrist, verspätet oder durch Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid zur ersten Veranlagung eingereicht werden. Daher besteht beim offenen Schätzungsbescheid das Recht, ein Wahlrecht auf Grundlage nachträglich erklärter Besteuerungsgrundlagen unabhängig davon konkret auszuüben, ob zu diesem Zeitpunkt die Investition schon vorgenommen wurde. Ausreichend ist, dass die Investition innerhalb des Dreijahreszeitraums erfolgt, auch wenn dies schon vor der Erklärungsabgabe erfolgt sein sollte.
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