§ 7g EStG - Errichtung einer Solaranlage ist keine wesentliche Betriebserweiterung
Für die Inanspruchnahme der Ansparrücklage und jetzt des Investitionsabzugsbetrags muss bei Betriebseröffnung, Ausdehnung des Geschäftszweigs und einer wesentlichen Kapazitätserweiterung ein konkretes Investitionsvorhaben durch die verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen nachgewiesen werden. Diese Voraussetzungen wendet der BFH aber nicht bei einem Unternehmer an, der eine Fotovoltaikanlage errichten will. Er kann den Abzugsbetrag nach § 7g EStG bereits dann bilden, wenn noch keine verbindliche Bestellung der Solaranlage vorliegt, weil weder ein neuer Gewerbebetrieb eröffnet noch ein bestehender wesentlich erweitert wird.
Entscheidend ist, ob die Betätigungen als einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen sind. Hierfür sprechen vor allem die Gleichartigkeit der Betätigung, die Möglichkeit, dass sich verschiedene Tätigkeiten ergänzen, die räumliche Nähe der Betriebe sowie das Fehlen an gesonderter Verwaltung, Personal und Anlagevermögen. Im Urteilsfall bildete das Betreiben von Fotovoltaikanlage und Elektroinstallationsunternehmen einen einheitlichen Gewerbebetrieb, weil dem Unternehmer die Erlöse aus der Stromeinspeisung zustehen und diese damit Teil seiner gewerblichen Einkünfte sind. Zudem ergänzen sich die gewerblichen Tätigkeiten wechselseitig. Die Solaranlage dient dem Elektrounternehmer, da sie ihn in diesem Bereich als fachkundig ausweist und so dazu beiträgt, Kunden vom Kauf zu überzeugen.
Praxishinweis: Im Umkehrschluss heißt das, dass bei Unternehmern mit unterschiedlichen Geschäftszweigen zwei Betriebe vorliegen und damit eine verbindliche Bestellung notwendig ist. Diese Einordnung ist auch wichtig für die Gewerbesteuer auf einen Betrieb oder zwei Objekte.
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