§ 7g EStG - Investitionszeitpunkt muss nicht angegeben werden
Für die Bildung einer Ansparrücklage muss zwar eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition vorliegen. Nach dem Urteil des FG Köln vom 1.6.2005 ist aber die fehlende Angabe des genauen Investitionszeitpunkts oder die vorherige Auflösung einer entsprechenden Rücklage nicht schädlich.
Im Streitfall wurde für die geplante Pkw-Anschaffung von 80.000 EUR eine Ansparrücklage gebildet. Der Kauf wurde nicht realisiert, der Bilanzposten nach zwei Jahren aufgelöst und postwendend wieder für denselben Wagen gebildet. Das Finanzamt versagte die Rücklage, da kein konkreter Kauftermin genannt wurde und die Anschaffung wegen vorheriger Rücklagenauflösung und der aktuell sich verschlechternden Gewinnaussichten eher unwahrscheinlich sei.
Zwar muss die voraussichtliche Anschaffung bei Bildung der Rücklage konkret bezeichnet werden. Hierzu ist aber die Angabe des exakten Investitionszeitpunkts keine Voraussetzung. Darüber hinaus steht einer Ansparrücklage nicht entgegen, dass sie bereits zuvor für das gleiche Vorhaben aufgelöst wurde. Steuerpflichtige sind grundsätzlich nicht daran gehindert, für dieselbe Investition bereits im Jahr der Auflösung eine erneute Rücklage zu bilden. Dies stellt auch keinen Gestaltungsmissbrauch dar, denn hierzu ist der Gewinnzuschlag in Höhe von 6 v. H. vorgesehen.
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