§ 7g EStG - Regeln zum neuen Abzugsbetrag
Das BMF hat Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag beantwortet und das FG Münster hat sich zur Anwendung bei Freiberuflern geäußert.
Der BMF-Anwendungserlass
Der Investitionsabzugsbetrag hat die vorherige Ansparabschreibung abgelöst. Anspruch auf Förderung haben nur aktiv tätige Betriebe. Eine Betriebsverpachtung im Ganzen fällt nicht darunter. Bei der Betriebsaufspaltung hingegen können Besitz- und Betriebsunternehmen die Abzugsbeträge beanspruchen. Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und -gesellschaft. Fast zwei Jahre nach der Neuregelung des § 7g EStG hat die Finanzverwaltung nun ein umfangreiches Schreiben zum neuen Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht. Nachfolgend sind die wichtigsten Eckpunkte dargestellt:
- Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter sind eingeschlossen.
- Für Betriebe, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können Investitionsabzugsbeträge nur geltend gemacht werden, wenn der Gewinn 100.000 EUR - ab 2009 200.00 EUR - nicht übersteigt. In diesen Fällen ist das Betriebsvermögen nicht relevant. Landwirte, die die Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden, können entweder die Gewinngrenze oder den Wirtschaftswert heranziehen.
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