§ 7g EStG - Regeln zur Bildung von Ansparrücklage und Investitionsabzugsbetrag
Acht aktuelle Urteile beschäftigen sich mit der Ansparrücklage. Eine in der Bilanz zum 31.12.2006 erstmals gebildete Ansparrücklage kann bis Ende 2008 beibehalten werden. In der Bilanz zum 31.12.2007 ist nur noch der neue Investitionsabzugsbetrag für geplante Erwerbe der kommenden drei Jahre möglich. In der Praxis können somit noch beide Positionen nebeneinander bestehen. Der Tenor der Urteile wird nachfolgend vorgestellt:
Voller Gewinnzuschlag auch bei unterjähriger Auflösung
Ansparrücklagen können bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ebenso wie bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nur zum Ende, nicht aber während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden. Daher ist der Gewinnzuschlag auch bei unterjähriger Auflösung für dieses Jahr voll zu berechnen. Gleiches gilt für Rumpfwirtschaftsjahre durch Betriebsaufgabe oder -veräußerung. Insoweit kann der Zuschlag nicht durch eine unterjährige Auflösung der Rücklage vermieden oder vermindert werden. Für den neuen Investitionsabzugsbetrag ist die Entscheidung unerheblich, denn die fehlende Investition führt zur rückwirkenden Gewinnkorrektur im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags.
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