§§ 7h, 7i EStG - Voraussetzungen für die Förderung von Denkmälern und Sanierungsobjekten
Die OFD Frankfurt sowie der BFH haben sich aktuell mit den Bedingungen für die erhöhten Abschreibungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und Baudenkmälern beschäftigt.
Verbindliches Kaufangebot reicht noch nicht
Die erhöhte AfA bei Denkmälern und Sanierungsobjekten lässt sich nur für Aufwendungen in Anspruch nehmen, die nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die OFD Frankfurt weist nun darauf hin, dass diese Voraussetzung dann noch nicht erfüllt ist, wenn Baummaßnahmen nach Abgabe eines verbindlichen Kaufangebots aber noch vor dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrags durchgeführt werden. Daher sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die vor der Annahme des Angebots durch den Initiator entstehen, nicht begünstigt und können nur normal abgeschrieben werden.
Hierzu verweist die Verwaltung auf einen Praxissachverhalt, in dem eine Bauträger-Gesellschaft Sanierungs- oder Denkmalobjekte vertreibt. Die potenziellen Erwerber geben gegenüber dem Unternehmen notariell beurkundete Angebote zum Kauf von begünstigten Gebäuden ab. Der Kaufvertrag kommt aber erst durch die notariell beurkundete Annahme dieser Angebote seitens des Bauträgers zustande. Zum Teil lehnt die Firma aber auch Angebote ab. Diese Vertragsgestaltung wird vom Anbieter bewusst gewählt, um erst einmal nur den potenziellen Kunden zu binden, während der Bauträger in der Zwischenzeit eine Bonitätsprüfung der Käufer durchführen kann. Erst dann entscheidet er sich, ob er das Angebot annimmt oder nicht.
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