§§ 7i, 10f EStG - Bescheinigung der Denkmalbehörde als Voraussetzung für erhöhte AfA
Der BFH hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides, wenn in diesem allein aufgrund der noch fehlenden Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde die Steuervergünstigung nach den §§ 10f, 7i EStG nicht berücksichtigt wird. Nach seiner Auffassung hat in diesem Fall eine Schätzung zu erfolgen. Nach Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes wird diese Entscheidung des BFH jedoch über den genannten Einzelfall hinaus nicht angewendet.
Bis zur Vorlage der Bescheinigung ist ein Anspruch auf die Steuervergünstigung noch nicht entstanden und kann weder im Rahmen einer Schätzung noch bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung berücksichtigt werden, so die Auffassung der Finanzbehörde der Länder und des Bundes. Ebenso wenig kann die erhöhte AfA im Lohnsteuerermäßigungsverfahren oder bei Festsetzung von Vorauszahlungen bereits angesetzt werden. Im Falle der Nichtanerkennung wegen fehlender Bescheinigung werden die erklärten begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten jedoch berücksichtigt, indem sie in die reguläre Bemessungsgrundlage für die lineare oder degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG einbezogen werden.
Praxishinweis: Vorläufige Bescheinigungen reichen für die Anerkennung der erhöhten Denkmal-Absetzungen nicht aus. Soweit für Sachsen eine Billigkeitsmaßnahme gegolten hat, werden die ab 2009 dort ausgestellten vorläufigen Bescheinigungen nicht mehr anerkannt. Die Verwaltung wendet diese Grundsätze auch bei der AfA auf Objekte in Sanierungsgebieten an.
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