§§ 7i, 10f EStG - Keine Denkmal-AfA beim Erwerb nach der Sanierung
Die Steuervergünstigungen für Denkmal- und Sanierungsobjekte über die AfA bei Vermietung und über Sonderausgaben bei Eigennutzung lassen sich nur für Aufwendungen nutzen, die nach der Anschaffung der Immobilie angefallen sind. Es handelt sich um eine personenbezogene Steuerbegünstigung. Das gilt nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg auch dann, wenn das Denkmal von einer Personengesellschaft saniert und anschließend eine Eigentumswohnung an einen Beteiligten verkauft wird. In diesem Fall tritt ein Wechsel des Rechtsträgers ein, sodass auch keine anteilige Zurechnung der von der Gesellschaft durchgeführten Baumaßnahmen erfolgen kann. Der Erwerber ist in einem solchen Fall kein Gesamtrechtsnachfolger, der in die Fußstapfen des Vorgängers tritt. Maßgeblich für Art und Höhe der AfA oder Sonderausgaben ist vielmehr der neue Anschaffungsvorgang. Führt eine Personengesellschaft die Baumaßnahmen durch, wird die Bautätigkeit den einzelnen Gesellschaftern anteilig zugerechnet, sodass die jeweiligen Beteiligten berechtigt sind, die Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen. Mit dem anschließenden Erwerb erfolgt jedoch ein Bruch. Bis dahin hat die Gesellschaft die Eigentumswohnung durch die Veräußerung zur Einkünfteerzielung eingesetzt und der neue Besitzer nutzt sie zu eigenen Wohnzwecken. Damit greift weder die Vorschrift des § 7i noch des § 10f EStG.
Hinweis: Oft werden Denkmal- und Sanierungsobjekte als Gesamtpaket angeboten, dann übernehmen die Firmen den Formalismus mit Denkmal- und Baubehörden. Erforderlich ist, dass der Kaufvertrag zwingend vor Beginn der Renovierungsmaßnahmen unterschrieben wird, erst ab diesem Zeitpunkt greift die Förderung über erhöhte AfA oder Sonderausgabenabzug.
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