§ 7i EStG - Abschreibung umfasst auch die neu entstandene Eigentumswohnung
Liegt eine Eigentumswohnung in einem Gebäude, das nach den landesrechtlichen Vorschriften insgesamt ein Baudenkmal ist, gilt dies für die darin befindliche Eigentumswohnung entsprechend. Daher fällt auch eine im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss errichtete Wohnung dem Grunde nach unter § 7i EStG. Besonderheiten gelten nach einem aktuellen Urteil des Sächsischen FG in Hinsicht auf die neue Wohnung lediglich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, also der Beurteilung der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Denkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Welcher begünstigte Aufwand das dem Grunde nach ist, wird nicht im Besteuerungsverfahren entschieden, sondern durch Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde mit der Bindungswirkung in einem Grundlagenbescheid festgestellt.
Das Finanzamt hatte im Streitfall die Sonder-AfA mit dem Argument abgelehnt, die Eigentumswohnung sei als selbstständiges Wirtschaftsgut bautechnisch neu entstanden und § 7i EStG fördere keinen Neubau. Die Denkmalbehörde hatte hingegen begünstigte Aufwendungen von rund 95.000 EUR bescheinigt. Liegt eine Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude, gilt das nach Auffassung des FG für Eigentumswohnungen entsprechend, weil die landesrechtlichen Denkmalsvorschriften nämlich nicht auf die steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut und damit als selbstständiges Rechtsobjekt zu betrachtende Eigentumswohnung, sondern auf die erhaltungswürdige Bausubstanz abstellen. Etwas anderes gilt lediglich bei Neuerrichtungen, die als selbstständige Gebäude nicht Teil des Denkmals sind.
Errichtet ein Bauträger in einem Denkmal mehrere Eigentumswohnungen, können die Besteuerungsgrundlagen der einzelnen Erwerber gesondert festgestellt werden, weil mehrere Personen bei Planung, Herstellung oder Erwerb gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten unterhalten haben.
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