§ 7i EStG – Keine steuerliche Bindung der denkmalschutzrechtlichen Beurteilung
§ 7i EStG regelt die erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern. Dabei sind nur Maßnahmen an einem bestehenden Baudenkmal begünstigt, nicht hingegen der Neu- oder Wiederaufbau von Gebäuden. Von einem Neubau ist auch auszugehen, wenn das Gebäude auf Grund der Umbauarbeiten in bautechnischer Hinsicht neu ist. Denn über die Sonder-AfA soll lediglich die Erhaltung und Modernisierung eines Baudenkmals gefördert werden.
Ist das Finanzamt an die Wirkung einer insoweit unzutreffenden Bescheinigung der Denkmalbehörde gebunden, wenn ganz offensichtlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde? Diese Frage wurde von der Verwaltung bislang unterschiedlich ausgelegt. Nach einem Schreiben der OFD Rheinland ist in den Bescheinigungen nunmehr darauf hinzuweisen, dass diese endgültige Bestätigung nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist. Die Finanzbehörde prüft weitere, steuerrechtliche Voraussetzungen.
Dies entspricht der BFH-Auffassung, wonach die Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen, wie beispielsweise die Abgrenzung zwischen saniertem Gebäude und Neubau, der Finanzbehörde vorbehalten bleibt. Damit zieht die denkmalschutzrechtliche Beurteilung insoweit keine steuerrechtliche Bindung nach sich. Das Finanzamt entscheidet bis auf weiteres selbst darüber, ob ein für die AfA schädlicher Neubau erstellt wurde.
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