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  • § 8 EStG - Alkoholbedingte Unfallkosten sind mit der Ein-Prozent-Regel abgegolten

    Durch die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung beim Firmenwagen ist auch ein alkoholbedingter Unfall abgegolten, wenn der Arbeitgeber auf einen Schadenersatz verzichtet. Durch die Ein-Prozent-Regelung werden auch außergewöhnliche Fahrzeugkosten erfasst, selbst wenn sie eindeutig bei einer Privatfahrt des Arbeitnehmers angefallen sind.  

     

    Das gilt nach Auffassung des FG Berlin auch im umgekehrten Fall, wenn der Firmenwagen auf einer beruflichen Fahrt im alkoholisierten Zustand beschädigt wird. Hier steht dem Arbeitgeber grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. Wird darauf verzichtet, liegt insoweit kein geldwerter Vorteil vor. Denn sowohl die Unfallkosten als auch der Verzicht auf Schadenersatz gehören zu den insgesamt entstandenen Kfz-Aufwendungen und sind damit mit dem pauschalen Nutzungswert abgegolten.  

     

    Praxishinweis: Gemäß R 31 Abs. 9 LStR gehören sämtliche Unfallkosten zu den Gesamtaufwendungen des Fahrzeugs. Hinsichtlich des Verzichts auf Schadenersatz durch den Arbeitgeber widerspricht das dargestellte Urteil des FG Berlin allerdings der bisherigen Auffassung des BFH aus dem Jahre 1992. Ereignet sich der Unfall mit dem Firmenwagen im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit und verzichtet der Arbeitgeber auf Ersatz, liegt nach Auffassung des BFH ein geldwerter Vorteil durch eine Verbesserung der Vermögenslage des Arbeitnehmers vor.