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  • § 8 EStG - Arbeitnehmer muss nicht die AfA des Arbeitgebers beim Dienstwagen übernehmen

    Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat, kann er den Sachbezug nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Dabei wird der Teil der tatsächlichen Fahrzeugkosten als Arbeitslohn angesetzt, der auf die Privatfahrten und auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfällt. Hierzu zählt gemäß R 31 Abs. 9 Nr.2 LStR auch die AfA, bezogen auf die Bruttoanschaffungskosten. Nach einem erst nachträglich veröffentlichten BFH-Urteil ist der Arbeitnehmer dabei nicht an die Höhe der Kosten gebunden, die der Arbeitgeber in seiner Gewinnermittlung ansetzt.  

     

    Die im Rahmen der Gewinnermittlung anzuwendenden amtlichen AfA-Tabellen gelten zwar grundsätzlich auch für die Überschusseinkunftsarten. Doch kann für die Ermittlung der Privatnutzung unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse ein unterschiedlicher Ansatz gewählt werden. So können bei einem Neuwagen nicht wie laut Tabelle sechs Jahre, sondern acht Jahre angesetzt werden und bei gebrauchten Fahrzeugen entsprechend weniger. Außerdem muss der Arbeitnehmer nicht die vom Arbeitgeber vorgenommenen Sonderabschreibungen berücksichtigen. Eine Rechtsgrundlage, die einen korrespondierenden Ansatz auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite vorschreibt, gibt es nicht.  

     

    Praxishinweis: In den ersten Jahren kommt es somit wegen geringerer Kosten zu einer niedrigeren lohnsteuerpflichtigen Privatnutzung beim Arbeitnehmer. Vom sechsten bis zum achten Jahr ist die AfA dann allerdings weiterhin zu berücksichtigen, auch wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug bereits voll abgeschrieben hat. Zu beachten ist, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft über die Gesamtkosten haben (s. AStW 05, 679).  

     

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