§ 8 EStG - Bei kleinen Mängeln gelten weiterhin die Einträge im Fahrtenbuch
Der BFH hatte in mehreren Urteilen festgestellt, dass Angaben aus einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch keine Verwendung finden können (s. AStW 06, 317). Sofern es sich jedoch nur um kleinere Mängel handelt, muss die Finanzverwaltung die Aufzeichnungen jedoch weiterhin akzeptieren, so das FG Köln. Das gilt beispielsweise, wenn lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet worden ist, die Kilometerangaben im Fahrtenbuch nicht mit den Daten in den Werkstattrechnungen übereinstimmen oder Abweichungen zu den Entfernungsangaben laut Routenplaner nicht gesondert erläutert werden.
Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen überlassen, spricht die allgemeine Lebenserfahrung für eine zeitweise Privatnutzung. Diese Vermutung kann nur durch ein Fahrtenbuch widerlegt werden. Ist dies nicht ordnungsgemäß, können die Angaben nicht verwendet werden. Ein Fahrtenbuch ist aber nur dann nicht ordnungsgemäß, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist. Eine Versagung bei einzelnen kleineren Ungenauigkeiten wäre hingegen unverhältnismäßig. So sind Angaben in Werkstattrechnungen häufig ungenau. Abweichungen der angegebenen Kilometer vom Routenplaner mit 5 v.H. sind zudem nicht als Fehleintrag anzusehen. Hier besteht keine Pflicht, jede Differenz aufzuzeichnen.
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