§ 8 EStG - Bemessungsgrundlage bei der 1 v.H.-Regel wird erweitert
Der BFH hat sich in zwei Entscheidungen zur Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz im Rahmen der pauschalen 1 v.H.-Regelung geäußert. Hierbei ging es um ein Navigationsgerät sowie um vom Arbeitgeber übernommene Sonderkosten . Darüberhinaus hat sich die Finanzverwaltung zur Auswirkung von Erstattungen auf die Höhe der Gesamtkosten eines Fahrzeuges geäußert.
Navigationsgerät ist als Zusatzausstattung zu erfassen
Die Kosten für ein Navigationsgerät sind nach dem BFH-Urteil vom 16.2.2005 in die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz einzubeziehen. Generell maßgebend ist der inländische Bruttolistenpreis plus der Kosten für Sonderausstattungen. Aufpreise für zusätzlich eingebaute Ausstattungen erhöhen den Listenpreis eines Pkw entsprechend. Hiermit werden pauschal sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Pkw ergeben.
Diese vereinfachte Regelung gestattet es nicht, einzelne unselbstständige Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs zu trennen. Denn besteuert wird die Privatnutzung des konkreten Fahrzeugs. Daher ist es unerheblich, ob das Navigationsgerät eine Telekomeinrichtung gemäß § 3 Nr. 45 EStG ist. Die fest eingebaute Anlage ist kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzen getrennt vom privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte. Die Verwendung des Geräts während der Fahrt dient allein dem Gebrauch des Firmenwagens und keinem eigenständigen Zweck. Die Vorteile aus der Nutzung des Navigationsgeräts auf Privatfahrten sind daher als unselbstständiger Bestandteil im Nutzungsvorteil enthalten.
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