§ 8 EStG – Datenzugriff unter Einsatz vonPrüfsoftware auch beim Fahrtenbuch
Seit 2002 werden der Finanzverwaltung bei Außenprüfungen Zugriffsrechte auf die EDV-Systeme der Unternehmen eingeräumt. Hierbei steht den Beamten die Software IDEA zur Verfügung, die insbesondere die effektive Auswertung von Massendaten ermöglicht. Eine dieser Prüfroutinen ist der Chi-Quadrat-Test, womit die Häufigkeiten bestimmter Ziffern verglichen wird. Das hierüber gewonnene Ergebnis weist Abweichungen von den wahrscheinlich anzutreffenden Ziffern auf. Trifft dies zu, bedeutet das meist den Einstieg in tiefere Überprüfungen. So auch im vom FG Münster entschiedenen Fall, in dem es um die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs ging.
Der Lohnsteuerprüfer hatte berechtige Zweifel an den Aufzeichnungen. In Bezug auf das Fahrtenbuch beruht die Untersuchung auf der Annahme, dass die erste Stelle vor dem Komma bei den eingetragenen Betriebs- und Privatfahrten bei einer relativ großen Menge von Erfassungen gleich verteilt ist. Dabei werden die Fahrten Wohnung-Betrieb nicht berücksichtigt, da hier ja gerade gleiche Zahlen vorkommen müssen. Der für zwei Jahre durchgeführte Test ergab ganz erhebliche Abweichungen von der Wahrscheinlichkeit. Das ist ein starkes Indiz für Manipulationen bei den Aufzeichnungen der Tageskilometerzahlen. Dies beruht auch auf der Erkenntnis, dass jeder Mensch unbewusst Sympathien und Antipathien gegenüber bestimmten Zahlen hat. Somit musste sich der Arbeitnehmer die Privatfahrten anhand des Listenpreises zurechnen lassen.
Praxishinweis: Die aktuelle BFH-Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Fahrtenbuchführung (s. AStW 06, 317) und unterstützt damit die oft während Außenprüfungen geäußerten Vorbehalte. Ab 2006 kann dies für Selbstständige dazu führen, dass die Privatanteile im Schätzwege ermittelt werden und mangels Nachweisen dann hoch ausfallen können.
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