§ 8 EStG - Die Zeit für verbilligte Darlehen an Arbeitnehmer ist günstig
Gewährt die Firma seinem Arbeitnehmer einen Kredit zu einem Effektivzins von z.B. 4 v.H., gilt gemäß LStR die Differenz bis zu 5 v.H. grundsätzlich als geldwerter Vorteil. Dieser pauschalierte Ansatz ist laut Urteil des FG Köln vom 10.03.2005 jedoch dann nicht zulässig, wenn der allgemeine Marktzins unter dem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Prozentsatz liegt.
Dieses Urteil können Arbeitnehmer gerade aktuell in Anspruch nehmen, denn die Hypothekenzinsen sind derzeit günstig wie nie zuvor. So ist ein fünfjähriges Darlehen für deutlich unter 4 v.H. Effektivzins erhältlich.
Der Streitfall betraf das Jahr 1999. Der Zins für das Arbeitgeberdarlehen entsprach dem Zinssatz, den auch die Bundesbank für den Zeitraum ermittelt hatte. Der Arbeitgeber versteuerte jedoch Zinsvorteile von 1,01 v.H. Zwar akzeptieren die Richter, dass die Verwaltung einen durchschnittlichen Zinssatz festsetzt, bei dessen Unterschreiten ein geldwerter Vorteil angenommen werden darf. Doch muss diese Typisierung wegen möglicher Schwankungen jährlich überprüft und realitätsnah festgesetzt werden. Da dies nicht geschehen ist, sind die Sätze laut Bundesbank maßgebend, so dass kein zinsverbilligtes Darlehen gegeben war.
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